Lärmaktionsplan Ostfildern – Maßnahmen

Wolfgang Maier – GR 07.12.2016, Vorlage 169/2016

 Ich will mein Stimmverhalten zu Protokoll geben.

Kern der Vorlage ist – nach vier Jahren Vorarbeit – die Geschwindigkeitsbeschränkung auf den Ortsdurchfahrten. Sicherlich muss für den Gemeinderat (zunächst einmal) die Kuh vom Eis. Die mit dem Regierungspräsidium – im Wesentlichen mit dem Argument der Verkehrssicherheit abgestimmten Maßnahmen – könnten auch von mir mitgetragen werden.

Doch wird in der Vorlage die Rollenverteilung zwischen Gemeinderat und Straßenverkehrsbehörde falsch dargestellt. Es geht um die Bindung der Fachbehörde an im Lärmaktionsplan beschlossene Maßnahmen. Der Vorbehalt auf Seite 3 (vor V.) entbehrt der Grundlage: „Die Abwägung der Vor- und Nachteile der Maßnahme und die Entscheidung darüber ist Aufgabe der Verkehrsbehörde„. Vielmehr hat der Gemeinderat selbst mit dem Beschluss des Lärmaktionsplans – unter Beteiligung der Verkehrsbehörde – eine Abwägung der Vor- und Nachteile [Gründe der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs] vorzunehmen.

Die Verwaltung verkennt den Kooperationserlass, der auf Seiten 5 ff die Straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen eines Lärmaktionsplans beschreibt.

Verkehrsbeschränkende Maßnahmen setzen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 9 StVO voraus (also eine konkrete Gefahrenlage). Für die zu beschließenden Maßnahmen des Lärmaktionsplans verschweigt die Verwaltung Gründe der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, also im Einzelnen eine konkrete Gefahrenlage im Sinne der StVO, über die der Gemeinderat eine Abwägung zu treffen hat. Für die Entscheidung essentiell wären die Details der Abstimmung mit dem Regierungspräsidium. Die Verwaltung sollte Ross und Reiter nennen. Ich sehe zwei Aspekte:

  • Nach geltender Rechtslage ist die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf den klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) wegen der „besonderen Verkehrsfunktion“ der Straße – über einen punktuellen Bereich hinaus – nur schwer möglich.

Gewiss, ein Schwachpunkt bei der Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht (§§ 47a bis f BImSchG) ist, dass unzureichend geregelt bleibt, unter welchen Voraussetzungen die auf Lärmkarten beschriebenen Belastungen durch Umgebungslärm von den zuständigen Stellen umzusetzen sind.

Hier lohnt sich ein Blick über den Tellerrand: Ergebnisse eines innovativen, interkommunalen Modellprojekts dreier Kommunen (Eislingen, Salach, Süßen) im Filstal setzen am Gesamtverkehrslärm (Straße, Schiene) an und ermitteln für Lärmsanierungsgebiete eine verursachungsgerechte Zuweisung der anfallenden Lärmminderungskosten. Dies mündet in die Forderung an den Bundesgesetzgeber zur verbindlichen gesetzlichen Regelung der Lärmsanierung an Straßen- und Schienenwegen.

(2) Der Gemeinderat soll weiter „… begleitende Maßnahmen zur Lärmaktionsplanung“ beschließen.

Bei diesen geht es in erster Linie nicht um Lärmminderung, sondern um andere Ziele: Handlungsdruck zur Lärmminderung fehlt: die Beurteilungsschwellen (grundrechtliche Lärmschwelle [Gesundheitsgefahr >70 / 60 dB(A)]) sind nicht erreicht. Unter dem Deckmantel des Lärmaktionsplans sollen diese auf Seite 4 beschriebenen begleitenden Maßnahmen ausschließlich

  • städtebaulich begründet (Hindenburgstraße) oder anhand der
  • Verkehrssicherheit (Wilhelmstraße; Kemnat; Scharnhausen) begründet sein. Für letzteres ist tatsächlich die Verkehrsbehörde und nicht der Gemeinderat zuständig. In der Wilhelmstraße bedarf es einer Einschätzung (Verkehrsschau) durch die Verkehrskommission. Zumal die Angaben der Geschwindigkeitsmessungen keinen signifikanten Anteil > 50 km/h aufzeigen.

Weil die erforderlichen Begründungen im Einzelnen nicht dargelegt sind, halte ich die Vorlage nicht für entscheidungsreif.

Das gesetzliche Instrumentarium wird nicht korrekt angewandt, deshalb werde ich mit Nein stimmen.

StR Wolfgang Maier

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