Neufassung der Friedhofssatzung

GR 18.05.2011, Vorlage 90

Theo Hartmann
Durch die im letzten Jahr beschlossenen Friedhofsplanungen, die teilweise geänderte Gräberanordnung vorschreibt, wird die Änderung der Satzung erforderlich.

Aus der Praxis heraus ergaben sich weitere notwendige Änderungen bzw. Festlegungen, z. B:

§ 15 Abs. 5: „Grabeinfassungen sind in allen Friedhofsteilen zulässig. Sie sind innerhalb der Grabfläche herzustellen und in der Flucht auszurichten usw.

Dieser Zusatz war dringend notwendig. Wir denken da speziell an die Metallrahmen denn hier wurde wirklich teilweise unfachmännisch gearbeitet.

Der entstandene Wildwuchs war schlimm.

Um es in Einzelfällen Angehörigen zu ermöglichen, ein Wahlgrab auch über die maximale Liegezeit von 30 + 30 Jahren (Nutzungszeit + maximale Verlängerungszeit) hinaus zu behalten, was z. B. bei Familiengräbern der Fall sein könnte, bitten wir im § 13 beim Absatz 2 noch folgenden Satz anzufügen:

„In begründeten Einzelfällen ist eine Verlängerung des Nutzungsrechts über die maximale Ruhezeit hinaus in Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich, sofern die im Satz 5 genannten Gründe nicht entgegenstehen.“ (zur Info, dort steht: „eine Verlängerung des Nutzungsrechts (…) ist in der Regel nur möglich, wenn…“)

Theo Hartmann
Fraktionsvorsitzender

Termine