Schreibweise KuBinO/Kubino

GR 18.05.2011, Vorlage 93

Dr. J. Dinkelacker
Ich möchte heute die Stellungnahme für die Freien Wähler abgeben:

Die in dem überfraktionellen Antrag geforderte Schreibweise des KuBinO mit Binnenversalien ist ein Akronym, das den ursprünglichen Wortsinn der Namensschöpferin quasi als „Logo“ wiedergibt:

Kultur und Bildung in Ostfildern.


Wir sollten uns bei der Schreibweise auch an Werten orientieren, die mit Bürgergesellschaft, Bürgernähe, Bürgerbewusstsein und Bürgerbeteiligung zu tun haben und weniger darauf schauen, wie die eine oder andere Zeitung das dann zu schreiben gedenkt. Ein kreierter, unverwechselbarer Eigenname sollte zur visuellen Etablierung und wegen des Wiedererkennungswertes der „Marke“ stringent der erdachten Schreibweise folgen. Besonders wenn die einzelnen Grapheme ( kleinste wortbedeutungsunterscheidende Schrifteinheit), also die einzelnen Silben, aus denen das Akronym zusammengesetzt ist, eine Hilfestellung zur Entschlüsselung der Wortbedeutung geben.

Dazu wäre es schön, wenn irgendwo im Eingangsinnenbereich das Kunstwort KuBinO auf einer Tafel o.ä. erklärt würde.

Die Schreibweise mit Binnenversalien drückt auch eine Lust am schöpferischen Umgang mit der Sprache aus. Schöpfergeist und Kreativität mit der Sprache kann nicht besser manifestiert werden. Die Gefahr, dass die Rechtschreibung unserer Schüler unter dieser Namensschöpfung leidet, kann unseres Erachtens als sehr gering eingestuft werden.

Und das möchte ich noch anmerken:
Die Schreibweise des KuBinO hat als „Logo“ eine beträchtliche Außenwirkung und fällt damit ganz sicher nicht unter das „laufende Geschäft des Oberbürgermeisters“.

Ich muss nach den Erläuterungen zu der Vorlage, die Sie Herr Oberbürgermeister gegeben haben, doch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zum §44 zitieren:

„Der Begriff (Geschäft der) laufenden Verwaltung ist im Gesetz nicht näher definiert. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören Angelegenheiten, die für die Gemeinde weder nach der wirtschaftlichen noch nach der grundsätzlichen Seite von wesentlicher Bedeutung sind und die mit einer gewissen Häufigkeit wiederkehren.“

Dies kann ich in unserem Fall nicht erkennen. Die Angelegenheit ist daher dem Gemeinderat vorbehalten, zumal die Festlegung als Logo bei der Zweckbestimmung der neuen Einrichtung erhebliche Außenwirkung haben wird.

Auch nach dem Duden ist die Schreibweise des KuBinO mit Binnenversalien als Eigenname zulässig. Schöne Beispiele zu solchen Schreibweisen bietet auch das Verwaltungsdeutsch:

GmbH, GbR, BAföG, aber auch TecDax.

Im Beschlussantrag heißt es, der GR nimmt Kenntnis von den Erläuterungen der Verwaltung. Dennoch muss über den interfraktionellen Antrag vom 02.03.2011 heute formell abgestimmt werden, weil dazu eine Entscheidung des Gemeinderats notwendig ist.

Für die Fraktion:
Dr. J. Dinkelacker

 

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