Bebauungsplan Sonnenhalde

Dr. Joachim Dinkelacker – GR 21.11.12 Vorlage 169

Michael Ende lässt grüßen: „Eine Unendliche Geschichte“.

Das ist die richtige Überschrift über den Versuch, im Gebiet Sonnenhalde in Kemnat ein gültiges Baurecht zu schaffen. In Anlehnung an ein aktuelles Zitat aus dem Baurechtsamt muss man feststellen: es kann doch nicht sein, dass sich in der im Gebiet Sonnenhalde gegebenen Situation einer städtebaulichen „Gemengelage“ im deutschen Baurecht keine passende, rechtssichere Grundlage für ein solches Gebiet finden lässt. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Normenkontrollverfahren den am 8.Juli 2010 bekannt gemachten letzten Bebauungsplan für die Sonnenhalde jetzt für unwirksam erklärt hat, wird nun heute ein neuer Anlauf genommen. Bei dem vorletzten Versuch konnte nicht einmal die juristische Beratung von Prof. Birk solch Ungemach verhindern.

Den Forderungen des VGH soll nun damit Rechnung getragen werden, dass sich das bisherige Sondergebiet „SO 1“ nicht mehr auf den § 10 der BauNVO (Baunutzungsverordnung), sondern neu auf den § 11 der BauNVO stützt und als „Sondergebiet Freizeit-/Wochenendnutzung und Bestandswohnen“ firmiert und das im Norden der Sonnenhalde bisher als „SO 2“ festgesetzte Gebiet – entlang des Oberen Haldenwegs – als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen wird. Wobei hier dann die Beschränkungen des § 35 des Baugesetzbuchs „Bauen im Außenbereich“ angewendet werden können.

Den Juristen unter uns müssen solche Finessen ja auf der Zunge zergehen.

Bleibt abschließend nur zu hoffen, dass nach erneuter öffentlicher Auslegung und Beteiligung der berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange die Sonnenhalde doch noch in ein deutsches Gesetzbuch passt. (Anmerkung: sonst müsste man die Sonnenhalde vielleicht zum extraterritorialen Gebiet erklären.)

Für die Fraktion:
Dr. Joachim Dinkelacker

 

 


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