Lärmaktionsplan

Dr. Joachim Dinkelacker – GR 11.11.2015, Vorlage 141

Heute geht es um die erneute öffentliche Auslegung des Lärmaktionsplans mit Vorstellung des sog. „Planfalls 2 – optimiert“. Dieser Auslegung können wir Freien Wähler zustimmen.
Einige Hinweise für die Öffentlichkeit sind uns wichtig:

Man muss aufgrund des Endberichts der beauftragten Fa. MODUS CONSULT festhalten:

  • Lärm wurde nirgends gemessen, sondern nach wissenschaftlichen Methoden berechnet.  Laute Einzelschallergebnisse werden nicht berücksichtigt.
  • Eine Reduzierung der Geschwindigkeit von 50 auf 30 km/h bringt eine Lärmminderung um 2 bis 3 dB(A), eine für das menschliche Ohr allenfalls eben noch wahrnehmbare Größenordnung.
  • Ein guter Straßenbelag trägt in jedem Fall zur Lärmreduzierung bei.
  • Lärm ist ab einer bestimmten Stärke zweifellos gesundheitsgefährdend. Aber eine Reduzierung um 3 dB(A) kann da so gut wie nichts ändern.
  • Es ist also eigentlich nicht korrekt, Tempo 30 km/h in erster Linie unter der Überschrift „Lärmreduzierung“ zu diskutieren. Richtiger Weise gehört Tempo 30 km/h auf Hauptstraßen unter den Gesichtspunkten Verkehrssicherheit und Sicherheitsgefühl der Passanten besprochen.

Weitere Aussagen des Gutachtens wollen wir heute unkommentiert lassen.
Ein generelles Tempolimit auf 30 km/h auf den Hauptstraßen, die ja als Landes- und Kreisstraßen den überörtlichen Verkehr aufnehmen müssen, lehnen wir Freien Wähler eindeutig ab. Wir können uns aber vorstellen, auf bestimmten Abschnitten der innerorts Straßen Tempo 30 anordnen zu lassen und weichen hier allerdings vom „Planfall 2 – optimiert“ ab:

  •  in Ruit auf der Stuttgarter- und Kirchheimerstraße von der Einmündung Horbstraße bis zur Otto-Vatter-Straße und
  • in Kemnat von der Friedhof- bis zur Rosenstraße. Für die
  • Hindenburgstraße muss eine Lösung im Zuge des Sanierungsgebiets gefunden werden.
  • Auf der Esslinger- Denkendorfer – und Nellingerstraße können wir uns eine Reduzierung nachts von 22 bis 6 Uhr vorstellen. Wobei dann allerdings auch eine entsprechende Verkehrsüberwachung gewährleistet werden muss, am besten mit stationären Überwachungseinrichtungen.

Gutachter Dr. Gericke hat übrigens auch in Bezug auf verkehrsrechtliche Anordnungen auf die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO (d.h. eine besondere, konkrete Gefahrenlage) und die auf die Zustimmungspflicht des Regierungspräsidiums als höhere Verkehrsbehörde hingewiesen.

Für die Fraktion:
Dr. Joachim Dinkelacker

 

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