Bildung von Ermächtigungsresten im Haushaltsjahr 2017

StR. Wolfgang Maier – GR 16.05.2018, Vorlage 026/2018

 

Die Vorlage behandelt (jährlich wiederkehrende) Entscheidungen, die im Rahmen des Etatrechts dem Gemeinderat vorbehalten sind.

Im Ergebnishaushalt ist zu bemerken: Die Übertragung der dezentralen Ressourcenverantwortung – also Sach-, Personal- und Finanzverantwortung – auf die Fachbereiche und Produktverantwortlichen bezweckt auch „wirtschaftliche Anreize“ und wirkt dem „Dezemberfieber“ entgegen. Nach den Regelungen des „Kontrakts“ können nicht verbrauchte Haushaltsmittel oder höhere Erträge bis zu 50 % auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Bei den Schulen und Kindergärten können im Einzelfall die ersparten Mittel sowie die höheren Erträge zu 100 % übertragen werden.

Nachrichtlich dargestellt werden Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen für Maßnahmen der Gebäudeunterhaltung und Unterhaltung der Außenanlagen, die beim Jahresabschluss 2017 gebildet wurden. Rückstellungen belasten das Rechnungsjahr, in dem sie gebildet sind. 2017 sind dies 1,085 Mio. €; dazu kommen Rückstellungen aus 2016 in Höhe 1,135 Mio. €, zusammen wieder mehr als 2 Mio. €. Die Frage sei gestattet, ob hier die Verwaltung nicht heimliche Polster schafft, sollten im weiteren Verlauf diese Maßnahmen „umgepolt“ werden oder ganz entfallen.

Die im Finanzhaushalt in Höhe 10,6 Mio. € zu bildenden Ermächtigungsreste erreichen eine erstaunliche Höhe von Dreiviertel des Budgets, also aller Auszahlungen aus Investitionstätigkeit im Haushalt 2018. Dies ist bedenklich und führt zur Intransparenz: Werden Maßnahmen im Haushaltsjahr nicht abgeschlossen oder vielleicht nicht einmal begonnen, spricht man vom Schattenhaushalt, wenn die Verwaltung in der Folge ein anderes Projekt forcieren möchte, für das bisher keine Mittel zur Verfügung stehen und die Kämmerei die noch nicht verausgabten Mittel „findet“ und vorschlägt, das zuvor beschlossene, aber nicht umgesetzte Projekt zu kippen, zu strecken oder zu verschieben.

Nehmen es denn die Fachbereiche nicht so ernst mit den Veranschlagungsgrundsätzen der GemHVO? Zur Erinnerung: Auszahlungen sind in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Beträge zu veranschlagen. Sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind. Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen u.a. die voraussichtlichen Jahresraten … und ein Bauzeitenplan … ersichtlich sind (§ 12 Abs. 2 GemHVO).

Natürlich bleiben Ansätze für Investitionen (Investitionsfördermaßnahmen) bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Damit wird der Entwicklung auf der Zeitachse Rechnung getragen: Die nicht verbrauchten Mittel aller Maßnahmen werden in voller Höhe benötigt, wenn es nur zu Verzögerungen beim Baubeginn, Baufortschritt oder Mittelabfluss gekommen ist.

Dem Beschlussantrag stimmt unsere Fraktion zu.

Für die Fraktion:
StR Wolfgang Maier

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