Satzung

Satzung der Freien Wähler Ostfildern e.V. – Freie Wähler

 

§ 1 Name und Sitz 

  1. Der Verein „Freie Wähler Ostfildern e.V. – Freie Wähler“ hat seinen Sitz in Ostfildern.
    Der Verein ist Mitglied im Kreisverband der Freien Wähler im Landkreis Esslingen e.V.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Esslingen eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Ziel 

  1. Der Verein bezweckt die Vereinigung von Bürgern zur Mitwirkung bei der politischen Meinungs- und Willensbildung in den Organen und anderen Gremien der Stadt  Ostfildern, des Landkreises Esslingen und des Verbands Region Stuttgart.
  2. Der Verein beteiligt sich an den Kommunalwahlen, und zwar:
    – an den Gemeinderatswahlen in Ostfildern
    – an den Kreistagswahlen des Landkreises Esslingen
    – an den Regionalwahlen des Verbands Region Stuttgart.
  3. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Freien Wähler Ostfildern e.V. kann werden, wer über 16 Jahre alt ist und sich zu den Zielen der Freien Wähler und zu dieser Satzung bekennt. Er sollte seinen Wohnsitz oder seine Arbeitsstätte in Ostfildern haben oder in sonstiger Weise mit Ostfildern verbunden sein.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
    – durch Tod
    – durch Austritt; dieser muss schriftlich beim Vorstand erfolgen
    – durch Ausschluss durch einen Vorstandsbeschluss.
    Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich; sie entscheidet darüber mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 4 Geschäftsjahr – Beiträge 

  1. Das Geschäftsjahr ist gleich das Kalenderjahr.
  2. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge, über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Spenden und Beiträge an die Freien Wähler sind nach dem Gesetz zur steuerlichen
    Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen vom 25. Juli 1988 (BGBl. S. 1185) bei der Einkommen- bzw. bei der Körperschaftsteuer abzugsfähig.

 

§ 5 Organe

Die Beschlussorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand 

  1. der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    – dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
    – dem Kassenwart, dem Schriftführer
    – Beisitzern, denen besondere Aufgaben übertragen werden können,
    – dem Fraktionsvorsitzenden der Gemeinderatsfraktion.
  2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Presse- und Medienarbeit sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  3. Der Vorstand i.S. von § 26 BGB besteht aus dem 1., dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer. Jeweils 2 vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeweils mindestens ein Vertretungsberechtigter der 1. oder 2. Vorsitzende ist.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Es findet einmal jährlich eine Mitgliederversammlung statt.
    Dabei werden Tätigkeitsberichte erstattet.
    Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand auf Antrag eines Kassenprüfers Entlastung.
  2. Alle zwei Jahre wird der Vorstand gewählt. Längstens bis zur Vornahme der  Neuwahlen dauert die Amtszeit.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zweckes beantragen.
  4. Der 1. Vorsitzende lädt die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch Veröffentlichung im amtlichen Organ der Stadt Ostfildern und unter Angabe der Tagesordnung ein.
  5. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu führen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  6. Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Kassenprüfer.
  7. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit wählen.

 

§ 8 Ehrenvorsitzende

Der Ehrenvorsitzende stellt seine Erfahrung dem Vereinsvorstand zur Verfügung und kann an allen Vorstandssitzungen beratend teilnehmen. Der Vorstand kann den Ehrenvorsitzenden um die Übernahme bestimmter Sonderaufgaben bitten.

 

§ 9 Abstimmung und Wahlen 

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Wenn niemand widerspricht, kann offen gewählt werden.

 

§ 10 Kommunalwahlen 

  1. Das Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu den Kommunalwahlen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Vorstand und Mitgliederversammlung bemühen sich zusammen mit den seitherigen Stadträten und Kreisverordneten der Freien Wähler um geeignete Kandidaten für die Wahlen.

 

§ 11 Satzungsänderungen 

Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über Satzungsänderungen.

 

§ 12 Datenschutz 

  1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
  2. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 3 gilt entsprechend.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
    2. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
    3. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich beibehaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    4. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke, für die sie erhoben und gespeichert wurden, nicht mehr notwendig sind.
  5. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  6. Der Verein kann eine Datenschutzordnung erlassen, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 13 Übergangsvorschriften 

Die Freien Wähler Ostfildern e.V. ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen freien unabhängigen Wählervereinigung Ostfildern. 

 

§ 14 Auflösung der Freien Wähler Ostfildern e.V.

  1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Der Antrag ist angenommen, wenn 3/4 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung der Freien Wähler Ostfildern e.V. gestimmt haben.
  2. Etwaiges Vereinsvermögen ist nach Auflösung der Freien Wähler Ostfildern e.V. für eine etwaige Nachfolgeorganisation zur Verfügung zu stellen. Sollte diese nicht zustande kommen, wird es der Stadt Ostfildern für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt.