Antrag zur Überprüfung der städtischen Polizeiverordnung (§5)

Dr. Joachim Dinkelacker – GR-Sitzung 10.11.2021, Stellungnahme zur Vorlage 139

 

Für die umfassende Aufarbeitung der sich widersprechenden Vorschriften in der Allgemeinen städtischen Polizeiverordnung  und der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes bedankt sich unsere Fraktion beim Fachbereich 1 unter der Leitung von Frau Wunderle.

Die Beantwortung unseres Antrags vom 21.Juli 2021 bringt Klarheit in die Sache. Jetzt muss – – wie im Beschlussantrag ausgeführt – nur noch der § 5 der Polizeiverordnung entsprechend geändert werden, dann ist die Rechtsgrundlage hinsichtlich Lärm verursachender Arbeiten im Freien innerhalb von Wohngebieten (und vergleichbaren Gebieten) für die Bürgerschaft eindeutig.

Wir denken, dass klare Regelungen in puncto welcher Lärm darf wann im Hausgarten sein, Nachbarschaftsstreitigkeiten vorbeugen können. Zumindest ist die Rechtslage dann unzweideutig klar.

Wir erwarten, dass die Änderung des entsprechenden Paragrafen 5  der Polizeiverordnung  dem Gemeinderat noch vor Beginn des Frühjahrs 2022 vorgelegt wird. Dabei ist zu überlegen, ob man nicht den Absatz 1 des § 5 im Hinblick auf die BImSchV  ersatzlos streicht.

Für die Fraktion:
Dr. Joachim Dinkelacker

 

 

 

§5 Haus‐und Gartenarbeiten

(1) Haus‐ und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe Dritter zu stören, dürfen nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr ausgeführt werden. Zu den Haus‐ und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren und von Rasenmähern, das Hämmern, Sägen und Holzspalten u.ä.. (2) Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte‐ und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BimSchV ‐), bleiben unberührt. (3)  Es können für Land‐ und Forstwirtschaft, Erwerbsgartenbau oder gemeindliche Arbeiten Ausnahmen gestattet werden

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